1. These: Solange die materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Auftraggeber an den LBP von Bundesland zu Bundesland, ja sogar von Projekt zu Projekt unterschiedlich definiert werden, kann weder die HOAI (die auch LBP für gänzlich andere Vorhaben zu regeln hat) noch das HIV-StB eine auch nur annähernd dem Einzelfall gerecht werdende Honorarermittlung vorgeben. Fazit: Vom zu beauftragenden Planer erwartete Leistungen müssen für jedes Projekt gesondert definiert werden, bevor über Honorierung verhandelt wird ! Es genügt keinesfalls, die Mustertexte des HIV-StB zu kopieren, durch Anheften zum Vertragsbestandteil zu machen und sich später darüber zu wundern, daß bezüglich des Auftragsumfangs (und der daran gekoppelten Honorierung) Meinungsunterschiede entstehen ! 2. These: Sobald der vom zu beauftragenden Planer erwartete Leistungsumfang im Einzelfall definiert ist, muß allerdings exakt definiert werden, welche der erwarteten Leistungen den in der HOAI definierten Grundleistungen entsprechen und welche - da nicht Grundleistung - als Besondere Leistung gesondert zu vereinbaren (und zu vergüten) sind. 3. These: Besondere Leistungen sind alle diejenigen Leistungen, die vom zu beauftragenden Planer nicht zu dem von der HOAI für die Grundleistungen vorgesehenen Honorar auskömmlich bearbeitet werden können !
4. These: Die nachfolgend genannten, nicht in den Mustertexten des HIV-StB aufgelisteten, jedoch häufig vom Planer erwarteten Leistungen sind Besondere Leistungen i.S.d. HOAI:
Statement zum Workshop 6 "Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen nach HOAI" HIV-StB regelt Vertragsgestaltung und Honorarermittlung
Revolution in der HOAI-Anwendung |