Honorarermittlung für Landschaftspflegerische Begleitpläne [zur Straßenplanung]

Statement zum Workshop 2 auf der FGSV-Landschaftstagung am 27. und 28. Mai 1999 in Bamberg

1. These: Solange die materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Auftraggeber an den LBP von Bundesland zu Bundesland, ja sogar von Projekt zu Projekt unterschiedlich definiert werden, kann weder die HOAI (die auch LBP für gänzlich andere Vorhaben zu regeln hat) noch das HIV-StB eine auch nur annähernd dem Einzelfall gerecht werdende Honorarermittlung vorgeben.

Fazit: Vom zu beauftragenden Planer erwartete Leistungen müssen für jedes Projekt gesondert definiert werden, bevor über Honorierung verhandelt wird ! Es genügt keinesfalls, die Mustertexte des HIV-StB zu kopieren, durch Anheften zum Vertragsbestandteil zu machen und sich später darüber zu wundern, daß bezüglich des Auftragsumfangs (und der daran gekoppelten Honorierung) Meinungsunterschiede entstehen !

2. These: Sobald der vom zu beauftragenden Planer erwartete Leistungsumfang im Einzelfall definiert ist, muß allerdings exakt definiert werden, welche der erwarteten Leistungen den in der HOAI definierten Grundleistungen entsprechen und welche - da nicht Grundleistung - als Besondere Leistung gesondert zu vereinbaren (und zu vergüten) sind.

3. These: Besondere Leistungen sind alle diejenigen Leistungen, die vom zu beauftragenden Planer nicht zu dem von der HOAI für die Grundleistungen vorgesehenen Honorar auskömmlich bearbeitet werden können !

4. These: Die nachfolgend genannten, nicht in den Mustertexten des HIV-StB aufgelisteten, jedoch häufig vom Planer erwarteten Leistungen sind Besondere Leistungen i.S.d. HOAI:

  • Recherchieren nach / Besorgen von Planungsunterlagen, die nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden,
  • Aufbereitung digital zur Verfügung gestellter Kartengrundlagen (ATKIS, gescannte DGK5, ALK),
  • Beteiligung an der frühzeitigen Konsensbildung vor Ort (Arbeitskreissitzungen, Verhandlungen mit Grundeigentümern im Bereich der Trasse / im Bereich potentieller Kompensationsflächen),
  • Planbearbeitung in Maßstäben > 1: 1.000
  • Planänderungen (es sei denn Fehlerberichtigungen = Gewährleistungsfall[?]) zwischen Annahme des Werks (LBP als Bestandteil des „Vorentwurfs" = RE-Entwurf = Ergebnis der „Entwurfsplanung" des § 55 HOAI) und Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (LBP als Bestandteil des „Entwurfs" = Ergebnis der „Genehmigungsplanung" des § 55 HOAI),
  • Mitwirkung an / Planänderungen im und im Anschluß an Planfeststellungsverfahren,
  • Erarbeitung von „Bestands- und Konflikt-Übersichtskarten" und „Maßnahmenübersichtskarten" M 1: 5.000, wenn zugleich eine „Reinzeichnung" der „Bestands- und Konfliktkarten" M 1 : 1.000 verlangt wird („Musterkarten LBP" verlangen dies z.T. !),
  • Herausgabe von Planungsergebnissen in Form von elektronischen Daten (z.B. dwg-Dateien) (Ausnahme: Textdateien und plt-Dateien, da diese den früher üblichen Textausdrucken bzw. Mutterpausen/-folien entsprechen),
  • Mehraufwand infolge vereinbarter EDV-Planbearbeitung,
  • Erarbeitung der Allgemein verständlichen Zusammenfassung gem. § 6 UVPG sowie ggf. weiterer über das Naturschutzrecht hinausgehender Bestandteile der Antragsunterlagen.


Weitere links zum Thema:

Statement zum Workshop 6 "Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen nach HOAI"

HIV-StB regelt Vertragsgestaltung und Honorarermittlung

Revolution in der HOAI-Anwendung
BGH-Urteil macht besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung nötig

Wortlaut BGH-Urteil VII ZR 283/95 - 24.10.96

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(Seiteninhalt zuletzt bearbeitet am 03.05.2004)
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