1. These: Die Fiktion des § 2, Abs. 2 Satz 1 HOAI, wonach die Grundleistungen diejenigen Leistungen umfassen, „die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind", trifft auf sämtliche landschaftsplanerische Leistungen nicht zu! Was zur „ordnungsgemäßen" Bearbeitung von UVS, LBP und LAP erforderlich ist, ergibt sich vielmehr aus den jeweiligen materiell- und verfahrensrechtlichen gesetzlichen und untergesetzlichen, die Straßenplanung bestimmenden Vorschriften (s. BGH-Urteil v. 24.10.1996). 2. These: Beauftragte Planer sind - selbst bei der Bearbeitung von UVS - keine Gutachter, die eigenverantwortlich agieren, sondern „Erfüllungsgehilfen" i.S.d. BGB der auftraggebenden Straßenbauverwaltung; ob eine vom Planer zu erbringende Leistung Grundleistung oder Besondere Leistung i.S.d.HOAI ist, ist verfahrensrechtlich ohne jeden Belang. Das Risiko, im Verfahren mit mangelnden Antragsunterlagen „hängenzubleiben", kann daher nicht mit Hinweis auf das (privatrechtliche) Verhältnis Auftraggeber - Auftragnehmer an den Planer delegiert werden. Fazit: Die vom zu beauftragenden Planer erwartete Leistung definiert sich nicht nach der HOAI, sondern nach den materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften und muß daher im Einzelfall bestimmt werden. 3. These: Grundsätzliche Prinzipien der HOAI („Kartierungen sind Besondere Leistungen") sind - historisch erklärbar - in der Anwendung bei der „landschaftspflegerischen Straßenplanung" außer Kraft gesetzt (s. Küster im HOAI-Kommentar von Hartmann); dies verkompliziert die HOAI-Anwendung für alle diejenigen, die nicht nur im Auftrage der Straßenbauverwaltungen tätig sind. Fazit: Bei nächster Gelegenheit sollten die grundlegenden Prinzipien der HOAI wieder Eingang in die Honorarberechnung der landschaftsplanerischen Beiträge zur Straßenplanung finden (HIV-StB) ! 4. These: Besondere Leistungen sind alle diejenigen Leistungen, die vom zu beauftragenden Planer nicht zu dem von der HOAI für die Grundleistungen vorgesehenen Honorar auskömmlich bearbeitet werden können ! Fazit: Um herauszubekommen, welche Leistungen zu dem von der HOAI für die Grundleistungen vorgesehenen Honorar auskömmlich bearbeitet werden können, ist dringend eine unabhängige gutachtliche Bearbeitung erforderlich !
Zu diskutierende Einzelfragen:
Statement zum Workshop 2 "Honorarermittlung für Landschaftspflegerische Begleitpläne"
HIV-StB regelt Vertragsgestaltung und Honorarermittlung
Revolution in der HOAI-Anwendung |